Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Preise und Angebote

Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen und aktuell gültigen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen ist.

Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und kostenlos. Wir sind an unsere Angebote zwei Monate gebunden. Die im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung beinhaltet alle Materialien und Leistungen die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind. Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Angebotes bedürfen der Schriftform und werden dem Auftraggeber gesondert angeboten oder in das ursprüngliche Angebot mit übernommen.

Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Preisermittlungsgrundlagen (zum Beispiel Mehrwertsteuer und/oder die Beschaffungskosten) oder verzögert sich die Leistungserbringung ab Auftragsdatum um drei Monate aus Gründen, die wir nicht zu verantworten haben, sind wir berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen und die am Tag der Leistung gültigen Preise zu berechnen, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als vier Monate.

 

3. Vertragsschluss und Auftragsbestätigung

Anhand des ausgearbeiteten Angebotes erstellen wir eine Auftragsbestätigung, in deren Leistungsbeschreibung alle von uns zu erbringenden Leistungen und Materialien und der voraussichtliche Erstellungstermin aufgeführt sind. Darin enthalten sind ebenfalls die bauseitigen Leistungen, für deren Erfüllung der Auftraggeber verantwortlich ist.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Wir sind berechtigt, von einem zustande gekommenen Auftrag zurückzutreten, wenn die Ausführung aus besonderen Gründen, insbesondere aus höherer Gewalt oder wegen behördlicher Auflagen, nicht möglich ist.

 

4. Zahlungsbedingungen

Je nach Auftragsvolumen, Materialaufwand und Auftragsfortschritt werden wir nach dem Stand des Leistungsfortschritts Abschlagszahlungen vereinbaren.

Jegliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, mit dem weiteren Leistungsabschnitt erst wieder zu beginnen, wenn alle Teilzahlungen geleistet sind. Für die daraus entstandene Verzögerung trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, sind wir berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Befindet sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir weiter berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und / oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies mit einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder aber zusätzliche Sicherheiten (Vorauskasse, Bankgarantie) zu verlangen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurück zu treten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Leistungen und Lieferungen erlöschen.

Eine Zurückbehaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5. Rücktritt, Vertragsbeendigung

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweisen kann.

 

6. Abnahme

Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Übergabe bzw. Fertigstellungsanzeige aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk 14 Tage nach Bereitstellung als abgenommen. Im Fall des Abnahmeverzuges bzw. nach erfolgter Abnahme geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

 

7. Ausführungsfristen

Der Beginn der Arbeiten ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und den im übrigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen.

Wenn die Parteien verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren, so sind diese als solche eindeutig zu kennzeichnen. Ausführungsfristen werden durch schlechte Witterung, höhere Gewalt und andere unabwendbare Umstände verlängert.

 

8. Gewährleistung und Mängelanzeige

Eine Mängelanzeige ist uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen. Wir leisten Gewähr für Mängel innerhalb der Verjährungsfrist nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Auftraggeber –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen.

 

9. Haftung, Verjährung

Unbeschadet der vorstehenden spezielleren Regelungen über die  Haftung  beim Vorliegen von Mängeln haften wir wie folgt:

Unsere Haftung für Schäden des Auftraggebers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§284 BGB). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren nach zwei Jahren ab Abnahme des Werkes. Ist der Auftraggeber Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall zurechenbarer Personenschäden oder Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt auch für Unternehmer die gesetzliche Regelung. Die vorstehenden Verjährungsfristen von 1 bzw. 2 Jahren gilt auch nicht bei einem Bauwerk, sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht: in diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. 

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem hergestellten Werk oder an den zu bearbeitenden Sachen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Haftungsbegrenzung auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden gelten auch hier entsprechend.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen einschließlich der bis zum Vertragsschluss entstandenen sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Eintritt des Zahlungsverzuges oder Zahlungsunfähigkeit dem Auftragnehmer die Demontage des Kaufgegenstandes zu gestatten und ihm das Eigentum an dem Kaufgegenstand zurück zu übertragen. Die Kosten für die Demontage trägt der Auftraggeber.

 

II. Besondere Regelungen für das Erstellen einer Wärmequellenanlage

1. Vertragsgrundlage

Grundlagen der Arbeiten für das Erstellen einer Wärmequellenanlage sind die derzeit gültige VOB Teil B und C, die gültige ATV 18300 und 18301, die entsprechenden DIN Vorschriften und insbesondere die VDI Norm 4640.

 

2. Genehmigungen

Die Beantragung der Wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der zuständigen Kreisverwaltung erfolgt durch uns im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern sie nicht bauseitig vorliegt. Die Gebühren sind vom Auftraggeber direkt an die zuständige Behörde zu zahlen. Weitere eventuell erforderliche Bewilligungen (z.B. bei Benutzung eines fremden Grundstücks) stellt der Auftraggeber.

 

3. Nicht in der Angebotssumme enthaltene Gebühren und Leistungen

Alle Kosten für behördliche Genehmigungen und Auflagen trägt der Auftraggeber. Auch Kosten für zusätzliche Arbeiten auf Anordnung der Behörden, beispielsweise Vorkehrungen zur Absicherung gegen eventuelle Gasaustritte oder eine Begleitung der Bohrarbeiten durch einen Geologen bzw. Sachverständigen der Geotechnik, trägt der Auftraggeber.

Auflagen des Genehmigungsbescheides werden geprüft und die daraus resultierenden Mehrkosten dem Auftraggeber separat angezeigt.

 

4. Kabel/Leitungen

Die Erkundung vorhandener Wasser-/Abwasserleitungen, Gas-/ Öl- oder Fernwärmeleitungen, Strom- oder Telefonkabel usw., sowie die Lieferung der entsprechenden Planungsunterlagen obliegen dem Auftraggeber. Unsere Kalkulation beruht auf der Annahme, dass im Bereich der Bohrungen und Rohrleitungsgräben keine vorgenannten Medien vorhanden sind. Ist der Arbeitsbereich nicht frei von derartigen Leitungen, so ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Im Kreuzungsbereich mit derartigen Leitungen muss mittels Handschachtung gearbeitet werden, dies ist besonders zu vergüten. Eine Haftung für Schäden an Kabeln und Leitungen, die uns nicht bezeichnet wurden - bzw. in den übergebenen Planunterlagen nicht enthalten sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5. Zu- und Abfahrt zur Bohrstelle

Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches und der Bohrpunkte mittels Lkw über befestigte Wege und Straßen wird vorausgesetzt. Hieraus entstehende Stillstandzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Ausweis der Bohrpunkte

Die Bohrpunkte sind vom Auftraggeber deutlich zu kennzeichnen. Der Bereich des Bohransatzpunktes muss frei von unterirdischen Leitungen und Bauwerken jeglicher Art sein. Kosten wegen der Beschädigung unterirdischer Leitungen, Kabel oder Bauwerke, die vom Auftraggeber nicht ausgewiesen worden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir sind insoweit zu einer eigenen Überprüfung des Untergrundes der Bohrpunkte nicht verpflichtet.

 

7. Bereitstellung von Bauwasser und Energie

Eine bauseitige Wasserversorgung mittels Hydrantenrohr oder Wasseranschluss von mind. 5 m³/h bei 4 bar in einer max. Entfernung von 50 m sowie eine bauseitige Stromversorgung 3 x 380 V mit einer Mindestabsicherung von 16 A / 32 A in einer max. Entfernung von 50 m sind sicherzustellen.

 

8. Beseitigung von Bohrgut und –spülung

Eine Einleitmöglichkeit in den nächstgelegen Kanal oder Vorfluter mit einer max. Entfernung von 50 m ist für evtl. bei den Bohrarbeiten anfallendes Grundwasser sicherzustellen. Evtl. erforderliche Genehmigungen, sowie Einleitegebühren etc. sind bauseitig zu erbringen.

Anfallendes Bohrgut und verdrängter Bodenaushub muss im Container entsorgt werden. Bei Gestellung eines bauseitigen Containers im unmittelbaren Arbeitsbereich erfolgt eine Verbringung in diesen. Die Entsorgung hat bauseitig und für uns kostenneutral zu erfolgen.

 

9. Vermeidung von Verschmutzungen durch Bohrgut

Verunreinigungen, die unvermeidbar durch das Austreten von Bohrstaub oder Spritzwasser entstehen, sind bauseitig zu entfernen. Gefährdete Objekte sind bereits vor Beginn der Arbeiten durch geeignete Maßnahmen wie Folien oder Planen bauseitig zu schützen.

 

10. Flurschäden

Flurschäden, sowie die Wiederherstellung von befestigten Flächen jeder Art, obliegen dem Auftraggeber. Rohrgräben werden verfüllt, verdichtet und es wird ein Grobplanung hergestellt. Eine Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand, insbesondere bei bestehenden Objekten, ist nicht im Arbeitsumfang enthalten.

Schäden bedingt durch Aufforstung liegen nicht in unserer Gewährleistung.

 

11. Gewährleistung

Wir haften nicht für die Funktionstüchtigkeit der vom Auftraggeber betriebenen Anlage, sofern die Erdwärmesonden ordnungsgemäß und funktionstüchtig verlegt worden sind. Im Übrigen leisten wir für die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen volle Gewähr nach § 13 VOB/B.

 

12. Haftung

Sollte der Fall eintreten, dass aus geologischen, hydrologischen oder Bauvorhaben bedingter Gründe die Bohrarbeiten nicht durchführbar sein sollten, sind wir hierfür nicht haftbar zu machen.

 

13. Leistungserbringung und – termine

Fristen und Termine für unsere Leistungen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

Eine vereinbarte Frist für die Erbringung von Leistungen beginnt nicht vor der Klärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung der Frist erfordert zudem den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen und erforderlicher Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden. Für Verzögerungen aus Gründen, dass Anträge von Seiten der Behörden nicht zum geplanten Arbeitsbeginn genehmigt worden sind, haften wir nicht.

 

III. Besondere Regelungen für Forstarbeiten

 

1. Schriftlicher Arbeitsauftrag

Der Auftraggeber erstellt einen schriftlichen Arbeitsauftrag einschließlich einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung - soweit erforderlich gesetzlich vorgesehen - und weist den Auftragnehmer in das Arbeitsfeld ein. Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Forst - und Umwelttechnik erledigt.

 

2. Abnahmeleistung

Die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Der Auftragnehmer erhält hiervon eine Ausfertigung. Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt die Abnahme gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung.

Beanstandungen sind dem Auftragnehmer bei der gemeinsamen Abnahme, spätestens jedoch 3 Wochen nach Anzeige des Abschlusses der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die bei einer Abnahme vom Auftraggeber nicht erkannt werden konnten, gelten die Regelungen gemäß I Ziff 9.

 

3. Ausführungsfristen

Die Arbeiten sind innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, witterungsbedingt oder aus anderem belegbar wichtigen Grund die Arbeiten zeitweise zu unterbrechen. Festgelegte Fristen zur Arbeitsdurchführung sind in diesem Fall angemessen zu verlängern. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer berechtigen Unterbrechung besteht nicht. Unterbrechungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

 

4. Maßerhebung

Die Erhebung von Abrechnungsdaten oder des vorläufigen Abrechnungsmaßes für eine Abschlagszahlung erfolgt baldmöglichst, spätestens im Rahmen der Abnahme. Auf Antrag des Auftragnehmers ist dieser zu beteiligen.

 

5. Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen

Dem Aufragnehmer wird das Befahren von Wald - bzw. anderen im Eigentume des Auftraggebers stehenden Wegen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im notwendigen Umfang gestattet. Fahrzeuge und Maschinen sind so abzustellen, dass die Wege passierbar bleiben.

Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Auftragnehmer hat die Wege seines Arbeitsbereiches grundsätzlich nach jedem Arbeitstag so frei zu räumen, dass sie für Rettungsfahrzeuge passierbar sind. Durch die Auftragsausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen sind baldmöglichst zu beseitigen. Der mit der Wiederherstellung der Passierbarkeit der Wege und des Abflusses verbundene Zeitaufwand wird gesondert vergütet.

Offenes Feuer im Wald und oder einer Entfernung bis zu 100 m zum Wald ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers erlaubt.

Der Auftraggeber gestattet den Auftragnehmer Waldarbeiterschutzwagen an geeigneter Stelle auf zu stellen.

 

6.Vergütung

Bei den vereinbarten Kostensätzen handelt es sich - sofern nichts anderes bestimmt ist - um Nettobeträge in Euro.

Werden Arbeiten nach der Zeit vergütet, wird die Höhe des Vergütungssatzes vor Beginn der Arbeiten schriftlich festgelegt. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis über die geleisteten Stunden zu führen und dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten vorzulegen.

Verzögert sich die Rücksendung der Werksmaßergebnisse um mehr als 3 Wochen nach der Holzaufnahme kann der Auftragnehmer die Abrechnung nach Waldmaß oder eine vorläufige Abrechnung nach Harvestermaß verlangen. Hierzu kann ein Abschlag von 85 % des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen gezahlt werden.

Abschlagszahlungen gelten nicht als Leistungsabnahme.

Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung in zweifacher Ausfertigung.

Die Vergütung der erbrachten Leistung erfolgt spätestens 21 Tage nach Vorlage der Rechnung und Anerkennung durch den Auftraggeber.

 

7. Mengenabweichungen

Sofern Preise pro Einheit vereinbart sind, ist der Auftraggeber berechtigt die im Vertrag oder die bei Vergabeverfahren im Leistungsverzeichnis festgelegten Mengen um jeweils bis zu 10 % zu erhöhen oder zu verringern. In diesem Maße verändern sich die vereinbarten Preise.

 

8. Naturkatastrophen, Holzmarktstörungen

Bei Naturkatastrophen und / oder schwerwiegenden Störungen des Holzmarktes, bei dem der Absatz des aufzuarbeitenden Holzes unmöglich oder für den Auftraggeber unwirtschaftlich geworden ist, können beide Vertragsparteien den Vertrag aufschieben oder aufheben. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurück treten, sofern ein ausweichen in andere Holzarten und – Sorten nicht möglich ist.

 

9. Verkehrssicherung

Die Verkehrssicherungspflicht während der Arbeitsdurchführung sowie die Beseitigung von durch den Auftragnehmer verursachten Gefährdungen obliegen dem Auftragnehmer  und seinen Mitarbeitern. Der mit der Verkehrssicherung an öffentlichen Straßen und Bebauungsgrenzen verbundene erhöhte Aufwand ist gegebenenfalls einzelvertraglich zu regeln und zusätzlich zu vergüten.

IV. Schlussbestimmungen

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rheine. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.